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Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Oftmals suchen Personen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse keinen Anwalt auf, weil sie denken, dass sie es sich nicht leisten können. Abhängig von den Vermögensverhältnissen besteht die Möglichkeit staatliche Unterstützung zu bekommen, in dem Sie vorab bei der Rechtsantragsstelle des für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts einen Beratungshilfeschein beantragen. Hierzu nehmen Sie aktuelle Kontoauszüge, Einkommensnachweise und Belege zu Ihren finanziellen Belastungen wie z.B. Mietvertrag, Kreditverträge etc. mit. Dort bekommen Sie dann einen "Beratungshilfeschein" bzw. einen "Berechtigungsschein". Diesen bringen Sie zum Beratungstermin mit und es dürfen dann maximal 15,00 Euro für die Beratung verlangt werden. Mithilfe des Beratungsscheins kann ich sogar außergerichtlich schriftlich - dies umfasst auch die schriftliche Kommunikation mit der Gegenseite - für Sie tätig werden, ohne dass für Sie Kosten anfallen. 

Ist eine Vertretung vor Gericht erforderlich, beantrage ich für Sie Prozesskostenhilfe (PKH). Bei Bewilligung zahlt auch hier die Staatskasse Ihre Anwalts- und Gerichtskosten, nicht jedoch die Kosten des gegnerischen Anwalts im Falle des Unterliegens.

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